Baugesuch für 4 Einfamilienhäuser mit Carport
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet.
E. 3 Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'983.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. März 2024 (810 23 162) Raumplanung, Bauwesen Baugesuch für 4 Einfamilienhäuser mit Carport Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer , Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A. und B. , Beschwerdeführer C. , Beschwerdeführerin D. und E. , Beschwerdeführer F. und G. , Beschwerdeführer alle vertreten durch Bruno Nüssli, Rechtsanwalt gegen Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Vorinstanz H. AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat Einwohnergemeinde I. , Beigeladene Betreff Baugesuch für 4 Einfamilienhäuser mit Carport (Entscheid der Baurekurskommission vom 29. März 2023) A. Am 24. Februar 2020 reichte die H. AG (Baugesuchstellerin) beim Bauinspektorat Basel-Landschaft (Bauinspektorat) ein Baugesuch für vier Einfamilienhäuser mit Carport (Baugesuch Nr. 0331/2020) auf der Parzelle C-382 sowie auf den nach der Abparzellierung entstandenen Parzellen C-2751 bis C-2753, Grundbuch (GB) I. , ein. Das Bauvorhaben liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Einwohnergemeinde I. (Gemeinde) in der Zone W2 ausserhalb des Dorfkerns. B. Gegen das Baugesuch erhoben die Gemeinde sowie mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer von umliegenden Grundstücken, darunter A. und B. , C. , D. und E. sowie F. und G. beim Bauinspektorat Einsprachen. Während des Einsprache-verfahrens reichte die Baugesuchstellerin letztmals im Dezember 2020 bereinigte Pläne ein. Daraufhin zog die Gemeinde ihre Einsprache zurück, während die vorgenannten privaten Beschwerdeführer an ihren Einsprachen festhielten. C. Mit Entscheid Nr. 061/21 vom 22. April 2021 wies das Bauinspektorat die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Weiter erklärte es die in den Erwägungen des Einspracheentscheids aufgeführten Auflagen als verbindliche Bestandteile der Baubewilligung und verwies die privatrechtlichen Einsprachen an den zuständigen Zivilrichter. D. Die von C. , vertreten durch Jacques Butz, Advokat, D. und E. , F. und G. sowie A. und B. , vertreten durch Bruno Nüssli, Rechtsanwalt, dagegen erhobenen Beschwerden wies die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) mit Entscheid Nr. 21-025/026/027/028 vom 29. März 2022 ab. Die Baurekurskommission auferlegte den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- und sprach der Baugesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführer zu. Die Baurekurskommission führte in ihrem Entscheid hinsichtlich der Erschliessung aus, dass der U. -, V.
- und W. weg gemäss Strassennetzplan "gesamtes Gemeindegebiet" der Gemeinde I. (Strassennetzplan) vom 20. März 2022 Erschliessungsstrassen seien, während der X. weg und der Y. weg als Erschliessungswege (mit beschränktem Fahrverkehr) ausgeschieden seien. Etwas mehr als die Hälfte des Bauprojektes stehe entlang des X. wegs, etwas weniger entlang des W. wegs. Gemäss § 8 des Strassenreglements der Gemeinde I. (Strassenreglement) vom 12. November 1975 sei für Erschliessungsstrassen eine Strassenbreite von "in der Regel" 4 bis 6 Meter vorgesehen. Mit der Formulierung "in der Regel" komme der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu, den sie auch in Bezug auf Landabtretungen bzw. Dienstbarkeiten ausschöpfen dürfe. Gemäss den Baugesuchsplänen sei entlang der gesamten Baugesuchsparzelle hin zum X. weg/W. weg/Y. weg durchwegs auf einem 60 cm breiten Streifen ein befahrbarer Belag eingeplant worden sowie durchwegs auf die Erstellung eines Zauns verzichtet worden, wodurch entlang der Baugesuchsparzellengrenze insgesamt mehr Platz für den Verkehr zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Dienstbarkeit für ein entsprechendes Geh- und Fahrrecht als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen worden. Weiter erwog die Baurekurskommission, dass die Entsorgungssituation und die Zugänglichkeit für Feuerwehr, Sanitätsfahrzeugen etc. durch das Projekt nicht wesentlich verschlechtert werde. Das Bauprojekt könne nicht aus diesen Gründen verweigert werden, da die Baureife der zu bebauenden Parzelle diesbezüglich genauso vorhanden sei wie bei den bestehenden Liegenschaften. Hinsichtlich der Abstände hält die Baurekurskommission fest, dass gemäss den eingereichten Baugesuchsunterlagen die Strassenlinie bzw. der gesetzliche Abstand von der Strassenlinie (konkret 4 Meter) und von der Strassenachse (konkret 7 Meter) gemäss § 95 Abs. 1 lit. b des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 eingehalten werde. Bezüglich der gerügten Verletzung von § 54 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 verweist die Baurekurskommission auf die langjährige Praxis des Bauinspektorats. Gemäss Wortlaut der Bestimmung dürften zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstands zu Verkehrsflächen allseits offene Carports errichtet werden. Demzufolge müssten nur jene Bauteile des Carports offen sein, welche zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. wie in casu mangels Baulinie innerhalb des gesetzlichen Abstands zur Verkehrsfläche zu liegen kämen. Die Rückwände der Carports würden sich hinter den gesetzlichen Abständen befinden und seien somit nicht zu beanstanden. Innerhalb des Abstandsbereichs seien die Carports ausnahmslos und allseits offen. Der "Überfahrstreifen" könne rechtlich nicht zum Strassenraum gerechnet werden, weshalb auch das Carportdach den rechtlichen Vorgaben entspreche. E. Dagegen erheben A. und B. , C. , D. und E. sowie F. und G. , alle vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli, am 19. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der Entscheid der Baurekurskommission Nr. 21-025/026/027/028 vom 29. März 2022 sei aufzuheben und für das Baugesuch Nr. 0331/2020 die Baubewilligung zu verweigern; es sei die Verteilung der ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Baugesuchstellerin bzw. der Vorinstanz. In ihrer Begründung vom 20. September 2023 machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Strassenbreite sowie die Parkplatztiefe unzureichend seien, der Abstand der Senkrechtparkfelder zur Fahrbahn nicht ausreiche und dass die Gemeinde ihr Ermessen willkürlich ausgeübt habe. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2023 beantragt das Bauinspektorat unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt es bezüglich der Abfallentsorgung aus, dass es zwar zutreffe, dass die Befahrbarkeit insbesondere für grosse Müllentsorgungsfahrzeuge nicht optimal sei. Es sei Aufgabe der Gemeinde, eine für das gesamte Quartier befriedigende Lösung zu finden. Die geplanten vier Wohneinheiten würden die aktuelle Situation jedenfalls nicht merklich verschlechtern. Bereits heute müssten die Bewohnerinnen und Bewohner gewisse Abfälle an einem Sammelort für die Entsorgung deponieren, dennoch würden deren Grundstücke als erschlossen betrachtet. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Abfall unmittelbar vor der Haustüre abgeholt werde. Lebensrettende Fahrzeuge wie die Sanität oder die Feuerwehr würden allemal zu den geplanten Gebäuden kommen. G. Die Baugesuchstellerin schliesst mit Vernehmlassung vom 8. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. H. Am 17. November 2023 liess sich die zum Verfahren beigeladene Gemeinde vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hält sie fest, dass der Gemeinderat sich bewusst sei, dass die Verhältnisse beim X. weg nicht ideal seien. Aber das Versäumnis der Gemeinde, rechtzeitig grundeigentümerverbindliche Strassen- und Baulinien zu erlassen, dürfe nicht den Grundeigentümern bzw. der Bauherrschaft zur Last gelegt werden. Da im vorliegenden Fall sämtliche Bau- und Zonenvorschriften eingehalten würden, sei die Baubewilligung zu erteilen. I. Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein überwiesen. J. Am 30. November 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin seine Honorarnote ein. K. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht im Beisein der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters Bruno Nüssli, von J. der Abteilung Recht und Vollzug des Bauinspektorats, von K. von der H. AG und dem Rechtsvertreter Dr. Pascal Leumann der Beschwerdegegnerin sowie von L. (Rechtsdienst) und M. (Leiter Bau –Raumplanung – Umwelt) der Gemeinde einen Augenschein durchgeführt. An der anschliessen-den Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten. Auf ihre Begründungen und Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 RBG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2.1 Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Im Baubewilligungsverfahren sind Nachbarn zur Beschwerde legitimiert, wenn sie darlegen können, dass sie persönlich durch das Bauvorhaben einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleiden (BGE 104 Ib 245 E. 5; Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. November 2010 [810 10 93/350] E. 1.2). Diese Voraussetzungen gelten nach der Rechtsprechung in der Regel als erfüllt, wenn die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Auf abstrakt bestimmte Distanzwerte kommt es dabei nicht an (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.3; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 15 325] E. 1.2; KGE VV vom 11. November 2015 [ 810 14 383 /810 14 384] E. 1). Grenzt das Grundstück der beschwerdeführenden Partei nicht an das Baugrundstück und ist es auch nicht lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt, so wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Legitimation des Nachbarn im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zu einem Abstand von ca. 100 m regelmässig bejaht (KGE VV vom 3. Juni 2015 [810 14 340] E. 4.5.1). Die Nachbarn können mithin die Überprüfung eines Vorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1; vgl. ebenso zum früheren Recht: Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 1978, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 80/1979 S. 496 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Februar 1980 E. 1, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1980 S. 158). 1.2.2 Wie vorstehend erwähnt, ergibt sich die Legitimation nicht einzig aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Nicht zulässig ist demgegenüber das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführern im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 133 II 249 E. 1.3.2). Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann. Unzulässig ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine rügebezogene Beurteilung der Legitimation, indem einzelne Vorbringen der Beschwerdeführer materiell geprüft würden, in Bezug auf andere erhobene Rügen die Legitimation der Beschwerdeführer jedoch verneint würde. Mit einer derartigen rügespezifischen Beurteilung würden Beschwerdelegitimation und -gründe vermengt (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nach § 47 VPO bzw. nach Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 gegeben, sind die Beschwerdeführer mit sämtlichen der in § 45 VPO bzw. Art. 95 ff. BGG aufgeführten Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihnen durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. KGE VV vom 8. Februar 2023 [810 22 86] E. 1.2.5; KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396/398] E. 1.3.6; BGE 141 II 50 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.3 f.). Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; vgl. auch KGE VV vom 10. Januar 2018 [810 17 91] E. 1.2.3, KGE VV vom 8. Februar 2023 [810 22 86] E. 1.2.5). 1.2.3 Die Beschwerdeführerin C. ist Eigentümerin der Parzelle C-383, welche unmittelbar an die Parzelle C-382 grenzt, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zweifelsohne zu bejahen ist. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer A. und B. befindet sich auf der Parzelle C-390, welche durch den Y. weg von der Bauparzelle getrennt wird. Damit ist ihre Legitimation ebenfalls zu bejahen. Die Parzellen C-1377 von D. und E. und C-1711 von F. und G. grenzen nicht direkt an das Baugrundstück an. Die Parzelle C-1377 weist einen Abstand von 50 Meter zur Bauparzelle auf und die Parzelle C-1711 befindet sich in einer Distanz von 90 Meter zur Bauparzelle. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauvorhaben und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist demzufolge auch deren Legitimation zu bejahen. 2. In der Beurteilung der vorliegend gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheides kann vom Kantonsgericht jedoch nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen, die vorliegend nicht einschlägig sind, sowie gestützt auf spezialrechtliche Vorschriften überprüft werden (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Parzelle des streitgegenständlichen Bauvorhabens sei nicht rechtsgenüglich erschlossen, da es an einer hinreichenden Zufahrt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 83 RBG fehle. Sie führen zunächst aus, dass die streitgegenständlichen Parzellen an der Westseite an den W. weg grenzen würden und dieser gemäss geltendem kommunalem Strassennetzplan bis zur Abzweigung in den V. weg als Erschliessungsstrasse ausgeschieden sei. Der südliche Teil des W. wegs (welcher bisher fälschlicherweise als X. weg bezeichnet worden sei) sei hingegen bis zum Abzweiger X. weg als Erschliessungsweg bezeichnet. Im Situationsplan, der mittels Geoview BL bezogen werden könne, sei die Strassenbezeichnung "X. weg" fälschlicherweise auf einem Teil des W. wegs angebracht worden. Der "X. weg" verlaufe aber nur als Querstrasse zum W. weg (parallel zum Y. weg). Da die Liegenschaften oberhalb der Querstrasse X. weg unter der Adresse "W. weg" eingetragen seien, könne das Strassenstück zwischen V. weg und dem tatsächlichen X. weg unmöglich einen Unterbruch und eine andere Strassenbezeichnung haben, sondern stelle die Fortsetzung des W. wegs dar. Auch die Tatsache, dass der W. weg bis zum Abzweiger X. weg eine einzige Parzelle bilde, lege nahe, dass die Bezeichnung im aktuellen Situationsplan falsch sei. Im Strassennetzplan aus dem Jahr 2002 seien die Bezeichnungen korrekt eingetragen. Der eigentliche X. weg sowie der nördlich an das Baugrundstück angrenzende Y. weg würden als Erschliessungswege bezeichnet. Gemäss diesem Erschliessungskonzept der Gemeinde sollte das Quartier mit einer ringförmig über den W. -, V. -und Z. weg führenden Zufahrt erschlossen werden. 3.1.2 Hinsichtlich der Strassenbreite könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Anmerkung, dass die Angaben zum Ausbaustandard "in der Regel" gelten würden, nicht abgeleitet werden, dass die Gemeinde nach freiem Ermessen von den Vorgaben abweichen dürfe. Ein Abweichen von den Normen könne einzig dann in Frage kommen, wenn genügende und nachvollziehbare Gründe für eine solche Abweichung vorliegen würden. Vorliegend würden aber weder die Gemeinde noch die Vorinstanz eine nachvollziehbare Begründung liefern. Die Gemeinde verweise lediglich auf den Umstand, dass sie ihrer Verpflichtung zum Erlass von grundeigentümerverbindlichen Strassen- und Baulinien nicht nachgekommen sei und daher von der Bauherrschaft nicht verlangt werden könne, dass sie sich an die nur (aber immerhin) behördenverbindlichen Planvorgaben halten müsse. Diese Argumentation sei aus folgenden Gründen nicht stichhaltig: 1. Die Gemeinde hätte entsprechende Sicherungsmassnahmen anordnen oder mit der Bauherrschaft Verhandlungen über eine Abtretung führen müssen. 2. Mit der als Auflage in die Baubewilligung aufgenommenen Verpflichtung, eine Dienstbarkeit einzuräumen, werde die reglementarisch vorgesehene Mindestbreite von 4 Metern im Bereich des als Erschliessungsstrasse ausgeschiedenen Teils des W. wegs nicht erreicht. Zudem stehe der zusätzlich sichergestellte Überfahrstreifen faktisch nicht zur Verfügung, da die vorgesehenen Parkplätze eine ungenügende Tiefe aufweisen würden. 3. Ohne die Sicherstellung einer Strassenbreite von 4 Metern bis zur Abzweigung zum V. weg könne die vorgesehene Ringverbindung nicht realisiert werden. Aus den angeführten Gründen könne im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise auf die Einhaltung der reglementarischen Normbreite verzichtet werden. 3.1.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Gemeinde führe aus, dass die Erschliessungssituation im Gebiet W. weg/Y. weg historisch gewachsen sei und bisher keine Bau- und Strassenlinien erlassen worden seien. Dabei verschweige sie jedoch, dass in den vergangenen Jahren konsequent bei sämtlichen Bauvorhaben im Gebiet W. weg und Y. weg Einsprache erhoben und eine Landabtretung an das Strassenareal – wie etwa bei A. und B. und C.
– verlangt worden sei. Die Gemeinde habe zahlreiche Vorkehrungen getroffen, welche darauf schliessen lassen würden, dass bisher nach Möglichkeit eine Strassenbreite von mindestens 5 Metern für den W. weg und von 4 Metern für den Y. -und X. weg angestrebt worden sei. Wenn die Gemeinde nun ohne nachvollziehbare Gründe von dieser Praxis abweiche, handle sie widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. 3.2.1 In Bezug auf die Erschliessung macht das Bauinspektorat geltend, die vorgesehene Zufahrt zu den geplanten vier Einfamilienhäusern (W. weg/X. weg) gemäss GIS zwischen dem Y. weg und dem parallel dazu verlaufenden X. weg entspreche sowohl im Bereich des Zufahrtswegs als auch im Bereich der Zufahrtsstrasse vollumfänglich den VSS-Normen. Mit vier Wohneinheiten mehr sind die vorgesehenen 30 bzw. 150 Wohneinheiten immer noch massiv unterschritten. Die vorgesehene Länge sei mit unter 80 Metern immer noch eingehalten und aufgrund der weiterführenden Situation als Fahrverbot mit Ausnahme von Land- und Forstwirtschaft sei auch nicht mit Durchgangsverkehr zu rechnen, sondern der Verkehr beschränke sich auf die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. die Besucherinnen und Besucher der neu geplanten vier Einfamilienhäuser. Des Weiteren sei der Weg gerade und übersichtlich. 3.2.2 In Bezug auf die Erschliessung stellt sich die Baugesuchstellerin insbesondere auf den Standpunkt, dass der Strassennetzplan den Y. weg und den X. weg sowie den südlichen Teil des W. wegs ab V. weg als Erschliessungswege qualifiziere. In diesen Bereichen gelte laut Strassenreglement ein Ausbaustandard von 3 Metern oder mehr. Es werde kein Gehweg errichtet bzw. gelte Mischverkehr. Die Zufahrt für Feuerwehr, Rettungsdienste etc. sei bei einer minimalen Strassenbreite von 3 Metern gewährleistet, andernfalls würden die Erschliessungswege nicht den Anforderungen an eine Gemeindestrasse im Baugebiet genügen. Streitgegenstand bilde mit anderen Worten nur ein Strassenstück von rund 25 Metern Länge in einem äusserst schwach frequentierten Strassenabschnitt am Rand des Siedlungsgebiets. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Formulierung "in der Regel" im Strassenreglement einen Ermessensspielraum für die Gemeinde eröffne. In Bezug auf die Erschliessungswege werde im Strassenreglement ein Minimum von 3 Metern definiert, während bei Erschliessungsstrassen kein Minimum, sondern eine Regel-Strassenbreite von 4 bis 6 Metern festgelegt worden sei. In der VSS-Norm 40 045 würden die Erschliessungsstrassen in drei Typen unterschieden: Quartiererschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege. Der südliche Bereich des W. wegs könne unter Zugrundelegung der VSS-Normen ohne Weiteres als Zufahrtsweg qualifiziert werden. Der Typ Zufahrtsweg sei zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwenden. Die Länge der Zufahrtswege sei je nach Gebäudehöhe auf etwa 40 bis 80 Meter begrenzt. Die Norm sehe ausdrücklich vor, dass für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden könnten. Die Gemeinde habe damit die Vorgaben der VSS-Norm korrekt umgesetzt und insbesondere auch angrenzende Vorplätze miteinbezogen. Vor diesem Hintergrund liege eine nachvollziehbare Begründung vor. 3.2.3 Die Beigeladene führt diesbezüglich aus, die Grenzabstände zum Y. weg und X. weg als Erschliessungswege seien eingehalten und beim W. weg sei die Bauherrschaft der Gemeinde so weit entgegengekommen, dass eine Verbreiterung des Weges um 60 cm durch die Einrichtung eines befahrbaren Wegs zugesichert worden sei und nach Rechtskraft der Baubewilligung durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht auch verbindlich werde. 3.3.1 Das Erfordernis der Erschliessung eines Grundstückes ergibt sich zunächst aus dem Bundesrecht: Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Gemeint ist damit die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann (BGE 121 I 65 E. 3a; BGE 116 Ib 159 E. 6b). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_34/2012 vom 3. April 2012 E. 2.3; Bernhard Waldmann / Peter Hänni , Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 20 ff. zu Art. 19 RPG). 3.3.2 Das kantonale Recht wiederholt die bundesrechtlichen Vorgaben. So sieht § 83 Abs. 1 und 2 RBG vor, dass Bauten und Anlagen nur auf baureifen, das heisst nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeigneten und erschlossenen Grundstücken erstellt werden dürfen. Als erschlossen gilt ein Grundstück nach § 83 Abs. 3 RBG, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen vorhanden sind bzw. so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (lit. a) oder die Erschliessungsanlagen gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden (lit. b; BGE 127 I 103 E. 7d; Waldmann / Hänni , a.a.O., Rz. 20 ff. zu Art. 19 RPG; vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 78] E. 4.2.2; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 15 325] E. 3.2 ff.). 3.3.3 Die Zufahrt hat die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste) zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 E. 4, in: ZBl 95/1994 S. 89 ff., 91). In verkehrstechnischer Hinsicht hat sie auch den entsprechenden kommunalen strassenbaupolizeilichen Bestimmungen zu genügen (BGE 121 I 65 E. 3c; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 15 325] E. 3.5). In Bezug auf die Beurteilung des Ausbaustandards von Strassen ziehen die Behörden als Entscheidungshilfe in der Regel auch die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (heute: Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS]) bei. Diese legen die Anforderungen fest, denen eine Erschliessungsstrasse zu genügen hat. Es handelt sich indessen lediglich um Richtlinien. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Sie sind namentlich nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden ein Spielraum zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.2.4; 1C_219/ 2018 vom 9. November 2018 E. 8.2 und 1C_433/2017 vom 17. April 2018 E. 4.5.3; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 15 325] E. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1). 3.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter verschiedenen möglichen Erschliessungsvarianten diejenige zu wählen, welche unter Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am besten angepasst ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.1). Dabei kommt den Gemeinden gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG ein grosser Ermessensspielraum zu. Es ist weder Aufgabe der kantonalen Rechtsmittelinstanzen noch des Bundesgerichtes eine von der Gemeinde mit gutem Grund getroffene Planungsmassnahme durch eine andere, möglicherweise ebenfalls vertretbare Anordnung zu ersetzen (BGE 116 Ia 221 E. 2c; BGE 115 Ia 333 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2007 vom 11. Oktober 2011 E. 2.1). 3.4 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Baugesuch Nr. 0331/2020 für die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Parzellen Nr. C-382 und Nr. C-2751 bis C-2753, GB I. . Die Bauparzellen befinden sich in der Wohnzone W2. Die Bauparzellen grenzen im Westen an den W. weg bzw. auf einer Länge von ca. 25 Metern an den X. weg. Im Norden grenzen sie an den Y. weg, führen an der Abzweigung V. weg vorbei und enden beim parallel zum Y. liegenden X. weg. Als Erschliessungsstrasse für die vier Einfamilienhäuser soll der W. weg dienen. Die asphaltierte Strasse ist auf gewissen Abschnitten breiter, da Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer teilweise Land an die Gemeinde abgetreten haben und die Strasse teilweise auf Privatgrundstücke ausgeweitet wurde. Beim V. weg handelt es sich um einen Mergelweg, über welchen keine Erschliessung erfolgt und eine solche auch nicht (mehr) vorgesehen ist. 3.5.1 Im mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1411 vom 3. September 2002 genehmigten Strassennetzplan "gesamtes Gemeindegebiet" der Gemeinde I. wird der W. weg zwischen der Abzweigung Y.
- und V. weg als Erschliessungsstrasse und zwischen der Abzweigung V. weg und X. weg als Erschliessungsweg (mit beschränktem Fahrverkehr) qualifiziert. Gemäss § 8 des Strassenreglements werden die Gemeindestrassen unter anderem in "Erschliessungsstrasse" und "Erschliessungswege (mit beschränktem Fahrverkehr)" unterteilt, wobei eine Erschliessungstrasse eine Breite von 4 bis 6 Metern und ein Erschliessungsweg eine Mindestbreite von 3 Metern aufzuweisen hat. 3.5.2 An eine Zufahrtsbzw. Erschliessungsstrasse mit beschränktem Fahrverkehr dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der VSS-Norm 640 045 (Projektierung, Grundlagen, Strassentyp: Erschliessungsstrassen). So unterscheidet die VSS-Norm drei Typen von Erschliessungsstrassen: Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse und Zufahrtsweg (vgl. Ziffer 8 der VSS-Norm 640 045). Der Typ Zufahrtsweg wird dadurch charakterisiert, dass er einer Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse von bis zu 30 Wohneinheiten dient. Der Ausbaustandard für diesen Typ ist niedrig. Es handelt sich um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt sind. Ein Fahrstreifen ist ausreichend und dessen Ausbaugrösse kann reduziert werden. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze miteinbezogen werden. Die Länge der Zufahrtswege sollte je nach Gebäudehöhe auf etwa 40 bis 80 Meter begrenzt werden. Die Durchfahrtsmöglichkeit muss nicht durchgehend gegeben sein und der Personenwagen und Fahrräder betreffende Grundbegegnungsfall ist bei stark reduzierter Geschwindigkeit möglich. Die Belastbarkeit von Zufahrtswegen liegt bei maximal 50 Fahrzeugen pro Stunde. Ein Gehweg oder Anlagen für den leichten Zweiradverkehr sind nicht erforderlich (siehe Ziffer 5, Ziffer 8 und Tabelle 1 der VVS-Norm 640 045; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 15 325] E. 4.3). Der Typ Zufahrtsstrasse, welcher zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse von bis zu 150 Wohneinheiten dient, weist ebenfalls einen niedrigen Ausbaustandard auf: In der Regel sind Zufahrtsstrassen nicht durchgehend befahrbar. Ein oder zwei Fahrstreifen sind ausreichend und die Ausbaugrösse der Fahrstreifen ist reduziert. Die Wendemöglichkeit ist bei Sackgassen durch einen Wendeplatz (auch unter Einbezug der Bankett-, Gehwege- und Vorplatzflächen möglich) zu gewährleisten. Der Grundbegegnungsfall betrifft zwei Personenwagen und ist bei stark reduzierter Geschwindigkeit möglich. Die durchschnittliche Belastbarkeit liegt bei 100 Fahrzeugen pro Stunde (siehe Ziffer 5, Ziffer 8 und Tabelle 1 der VVS-Norm 640 045; KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 78] E. 4.5.2; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 15 325] E. 4.3). 3.6.1 Derzeit sind mit dem W. weg wenige Wohneinheiten erschlossen. Mit der Erstellung des strittigen Bauprojekts werden vier weitere Einfamilienhäuser hinzukommen. Damit wird die Anzahl der Wohneinheiten immer noch unter 30 liegen. Beim betroffenen Zufahrtsweg handelt es sich im nördlichen Teil um eine Erschliessungsstrasse und im südlichen Teil um einen Erschliessungsweg (mit beschränktem Fahrverkehr) und es sollen vier Liegenschaften über den Weg erschlossen werden. Damit wird die Verkehrszunahme minimal sein und der Weg weiterhin nur gelegentlich befahren. 3.6.2 Mit Blick auf die Distanzangaben auf Geoview BL und die Messungen anlässlich des heutigen Augenscheins beträgt der Ausbaustandard des W. wegs als Erschliessungsstrasse zwischen der Abzweigung Y.
- und V. weg – also auf dem umstrittenen Strassenabschnitt – 3.62 Meter sowie unter Hinzurechnung der von der Beschwerdegegnerin einzuräumenden Dienstbarkeit 4.12 Meter. Damit entspricht er dem Regelausbaustandard von 4 bis 6 Metern für eine Erschliessungsstrasse und erweist sich als rechtskonform. Selbst wenn von einem Ausbaustandard von unter 4 Metern auszugehen wäre, würde dieser im vorliegenden Fall als zulässig erachtet und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Ausbaustandard gemäss § 8 des Strassenreglements für Erschliessungsstrassen "in der Regel" 4 bis 6 Meter beträgt. Zumal kein Mindestausbaustandard festgelegt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ein Unterschreiten von 4 Metern im Ausnahmefall aufgrund der vorherrschenden Umstände möglich ist. Zudem ist zu beachten, dass sich die strittigen Bauparzellen am Rand der Wohnzone und innerhalb einer uförmigen Strassenanordnung befinden. Das Bauvorhaben wird begrenzt vom Y. weg im Norden, vom W. weg im Westen und vom X. weg im Süden. Im Osten befinden sich in zweiter Bautiefe weitere Wohnliegenschaften. Der W. weg beginnt in der Wohnzone im Norden bei der Einmündung zum U. weg, läuft in nordsüdlicher Richtung am westlichen Teil der Bauparzelle und an den Abzweigungen Y. -, V. und X. weg vorbei und endet – unabhängig von seiner Bezeichnung –beim X. weg, wo Landwirtschaftszone folgt. An der Abzweigung W. weg/U. weg im Norden der Wohnzone ist am W. weg ein Verbotsschild für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder angebracht, ebenso am südlichen Ende des X. wegs, wobei lediglich Land- und Forstwirtschaft davon ausgenommen sind. Der V. weg ist ab der Abzweigung W. weg bis zur Abzweigung Z. weg ein Mergelweg ohne Erschliessungsfunktion. Der W. weg verläuft gerade und ist übersichtlich. Der Y.
- und X. weg sind Sackgassen. Somit befindet sich die Bauparzelle in einer verkehrstechnisch betrachtet sehr ruhigen Wohnzone ohne Durchgangsverkehr und mit beschränktem Verkehr von Anwohnern und Besuchern. 3.6.3 Mit dem W. weg als Erschliessungsstrasse werden bis zu 30 Wohneinheiten erschlossen, so dass ein niedriger Ausbaustandard gilt. Die Länge des Zufahrtswegs zwischen der Abzweigung Y. weg und der Abzweigung X. weg beträgt unter 80 Meter. Der strittige Abschnitt ist gerade und übersichtlich, insbesondere auch im Bereich der Abzweigungen Y. -, V.
- und X. weg. Entlang des W. wegs bis zur Abzweigung Y. weg sowie zwischen der Abzweigung Y. weg und V. weg und an der Abzweigung X. weg gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vorplätze und Bankettflächen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere verfügen die Parzelle Nr. C-383 im Bereich der Abzweigung Y. weg und die Parzelle Nr. C-2606 im Bereich der Abzweigung V. weg über grosszügige Vorplätze. Die Parzelle Nr. C-369 zwischen den Abzweigungen V. weg und X. weg stellt eine lange Grünfläche dar. In den seltenen Begegnungsfällen zwischen Motorfahrzeugen ist somit ein Kreuzen möglich. 3.6.4 Die Zugänglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste ist auch gegeben, wenn nur ein Erschliessungsweg mit einer Mindestbreite von 3 Metern vorliegt, wie dies bei den vorliegenden Erschliessungswegen (W. weg zwischen der Abzweigung V. und X. weg oder der Abzweigung Y.
- und X. weg) der Fall ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb dies beim W. weg zwischen der Abzweigung V. weg und Y. weg als Erschliessungsstrasse mit einem Ausbaustandard von 3.60 Meter (ohne Dienstbarkeit) anders sein soll. Im Bereich der Bauparzelle würde es sogar zur absurden Situation führen, dass eine Erschliessung der Parzellen Nr. C-382 und eines Teils der Parzelle Nr. C-2751 durch den W. weg als Erschliessungsstrasse verneint, hingegen eine Erschliessung des südlichen Teils der Parzelle Nr. C-2751 sowie der Parzellen Nr. C-2752 und C-2753 durch den W. weg als Erschliessungsweg bejaht werden müsste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Ausbaustandard des W. wegs nach der Abzweigung U. weg im Bereich der Parzellen Nr. C-1377, C-370 und C-1994 weniger als 4 Meter beträgt und als erschlossen gilt. Mit der Erstellung der strittigen Überbauung kommen vier Einfamilienhäuser hinzu und von einer unzureichenden Erschliessung kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht die Rede sein. 3.6.5 Das Versäumnis der Gemeinde, im betroffenen Strassengebiet Bau- und Strassenlinien festzulegen, bzw. der fehlende Erlass einer Planungszone oder Bausperre können nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Gemäss § 34 Abs. 4 RBG kann nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans die Erteilung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während 6 Monaten seit Einreichung des Baugesuchs, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone. Gemäss § 35 Abs. 4 RBG sind Bau- und Strassenlinien für alle verbindlich. Daraus erhellt, dass das Vorliegen von Bau- und Strassenlinien keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist. Sodann sind Bau- und Strassenlinien erst dann verbindlich, wenn es diese tatsächlich gibt. Auch aus dem Umstand, dass die Gemeinde von der Beschwerdegegnerin keine Abtretung des benötigten Strassenareals, sondern die Einräumung einer Dienstbarkeit forderte, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Beispiele belegen, dass die Gemeinde je nach Situation entweder eine Landabtretung (Parzellen Nr. C-390 und C-383) oder die Einräumung einer Dienstbarkeit (Parzellen Nr. C-1466 und C-1467) gefordert hat. Zudem betreffen sämtliche Beispiele nicht den Bereich des W. wegs zwischen der Abzweigung Y. weg und V. weg. In diesem Bereich befindet sich neben der Bauparzelle die Parzelle Nr. C-2606 sowie ein Teil der Parzelle Nr. C-369, die soweit ersichtlich weder von Landabtretungen noch von Dienstbarkeiten betroffen sind. 3.6.6 Wie in der Erwägung 3.3.3 hiervor ausgeführt, sind die VSS-Normen nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Sie sind namentlich nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden ein Spielraum zusteht. Mit dem W. weg werden unter 30 Wohneinheiten erschlossen sein. Es handelt sich um eine Strasse, welche nur von Anwohnern, Besuchern und Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes und nicht von Durchgangsverkehr frequentiert wird. Der strittige Abschnitt ist – wie oben ausgeführt –rund 25 Meter lang, übersichtlich, gerade und wird wenig befahren. Das Kantonsgericht konnte sich am Augenschein davon überzeugen, dass der fragliche Strassenabschnitt wenig frequentiert und siedlungsorientiert ist; so hat innerhalb einer Stunde ein Fahrzeug den W. weg passiert. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass die Bauparzelle erschlossen ist. Am heutigen Augenschein wurde auf dem strittigen Abschnitt eine Strassenbreite von 3.62 Meter gemessen (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 13. März 2024 S. 3). Für das Kantonsgericht besteht kein Anlass, an der Einschätzung der fachlich zuständigen Abteilung Verkehrssicherheit zu zweifeln, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse bei einer Strassenbreite von 3.62 Meter ohne Dienstbarkeit die Erschliessung als verkehrssicher beurteilt werden kann. Diese Überlegung muss umso mehr gelten, als nach der Erstellung des Bauprojekts eine Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht im Umfang von 60 cm hinzukommen wird. Zu beachten ist ferner, dass der W. weg in mehreren Abschnitten die Strassenbreite von 4 Metern unterschreitet, wobei die Verkehrssicherheit bei den geschilderten Verhältnissen dennoch gegeben ist und die betroffenen Liegenschaften erschlossen sind. Am heutigen Augenschein wurde von der Beschwerdegegnerin ergänzend nochmals ausgeführt, dass auch das Carportdach 60 cm zurückversetzt werde (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 13. März 2024 S. 3). Aus dem Umstand, dass die Gemeinde das Bauprojekt mit der Auflage zur Errichtung einer Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht bewilligte, kann kein widersprüchliches Vorgehen der Gemeinde bzw. kein Verstoss gegen Treu und Glauben abgeleitet werden. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Strassenbreite von 4 Metern sei aufgrund der von der Gemeinde geplanten ringförmigen Erschliessung über den V. weg unabdingbar, so verfängt ihre Argumentation nicht, weil die Ringerschliessung von der Gemeinde aufgrund der erfolgten Gesetzesänderungen zwischenzeitlich nicht mehr verfolgt wird (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 13. März 2024). Zusammenfassend erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer demzufolge als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 In Bezug auf die Parkplätze rügen die Beschwerdeführer, dass gemäss den revidierten Baugesuchsplänen die senkrecht zum W. weg angeordneten Parkplätze eine Tiefe von lediglich 4.90 Meter aufweisen und damit die Normtiefe gemäss der VSS-Norm 40 291a von 5 Metern unterschreiten würden. Die Parkplätze seien unmittelbar vor der Hausmauer angebracht und grössere Familienfahrzeuge würden Längen von 4.70 bis 4.90 Meter aufweisen. Es sei davon auszugehen, dass die Fahrzeuge zur Hauswand jeweils in einem Abstand von mindestens 10 bis 15 cm abgestellt würden. Werde bei den parkierten Fahrzeugen jeweils vorne und hinten ein Abstand von je 10 cm bis 15 cm berücksichtigt, so stehe vom sog. "Überfahrstreifen" faktisch nur noch eine Breite von 30 - 40 cm zur Verfügung. Diesen Widerspruch habe die Vorinstanz zwar erkannt, halte die Abweichung aber für zulässig, weil die VSS-Normen lediglich Richtlinien darstellen würden, die gemäss Strassenreglement nur "in der Regel" Anwendung finden würden. 4.2 In Bezug auf die Parkplatzsituation verweist die Baurekurskommission auf den Fachbericht der Abteilung Verkehrssicherheit vom 1. Dezember 2020. Darin wird ausgeführt, dass das geplante Projekt aufgrund der Anzahl vorhandener Parkfelder bzw. zu erwartenden Fahrbewegungen, vorhandenen Sichtverhältnisse sowie Ausweich- und Kreuzungsmöglichkeit im Einmündungsbereich des V. wegs vertretbar sei. Der Fachbericht hält weiter fest, dass aufgrund dessen der vorliegende Abstand der Senkrechtparkfelder von 0.5 Metern zum Fahrbahnrand toleriert werde. Es bestehe zwar ein gewisser Widerspruch zwischen den 0.5 Metern Fahrbandrandabstand und den auf einer Breite von 0.6 Metern vereinbarten Freifläche/Verkehrsfläche, da die Parkplätze eine Länge von 8 bis 10 cm unterhalb von 5 Metern aufweisen würden und deshalb auf 10 cm dieser 60 cm angewiesen wären, um auf eine Länge von 5 Meter zu kommen. Diesbezüglich könne festgehalten werden, dass, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf die VSS-Normen verweise, diese demzufolge nicht direkt anwendbar seien. § 7 Abs. 3 des Strassenreglements beziehe sich explizit "nur" auf Verkehrsflächen und lasse Ausnahmen ebenfalls zu ("in der Regel"). Da es sich um einen sehr schwach frequentierten Strassenabschnitt handle, sei keine rechtsverletzende Ermessensausübung der Gemeinde ersichtlich. 4.3 Die Beigeladene führt in Bezug auf die Parkplätze aus, dass die VSS-Normen nicht direkt anwendbar seien und die Vorgaben verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden seien. Die Carports seien innerhalb des gesetzlichen Abstands offen und die beiden Stützen pro Carport würden sich hinter den gesetzlichen Abständen befinden. Die Abteilung Verkehrssicherheit von der Sicherheitsdirektion habe in ihrer Einschätzung bestätigt, dass die vorgesehenen Parkfelder in Abhängigkeit von der Fahrgassenbreite/Breite des X. wegs den VSS-Normen entsprechen würden. 4.4.1 Die VSS-Norm 40 291a sieht für Senkrechtparkfelder eine Tiefe von 5 Metern vor. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den VSS-Normen lediglich um Richtlinien, die im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die Senkrechtparkplätze befinden sich sowohl im Bereich des W. wegs als Erschliessungsstrasse (zwischen der Abzweigung Y.
- und V. weg) als auch im Bereich des X. wegs als Erschliessungsweg (zwischen der Abzweigung V. und X. weg). Die Parkplatztiefe von 4.90 Meter wird nur dann effektiv überschritten, wenn ein Fahrzeug einen Abstand von der Hauswand von mehr als 10 cm hat und über 4.80 Meter lang ist. Das dürfte angesichts der heutigen Einparkhilfen und der Durchschnittslänge der heutigen Fahrzeuge die Ausnahme darstellen. Selbst wenn ausnahmsweise ein Fahrzeug die als Richtlinie heranzuziehende VSS-Tiefe von 5 Metern vollumfänglich benötigen sollte, würde es lediglich 10 cm der Fahrbahn im Bereich der einzuräumenden Dienstbarkeit beanspruchen. Wie bereits erwähnt, befindet sich die Bauparzelle am Rand einer verkehrstechnisch betrachtet sehr ruhigen Wohnzone ohne Durchgangsverkehr. Die Sichtverhältnisse sind gut und es kann unter Berücksichtigung von Bankettflächen und Vorplätzen, aber auch von allenfalls 10 cm in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeugen gekreuzt werden. Der X. weg erschliesst zwei Wohnliegenschaften, so dass der Verkehr von und zum X. weg an der Bauparzelle vorbei überschaubar sein dürfte. Der V. weg erschliesst bis zur Abzweigung Z. weg gar keine Liegenschaften, so dass aus diesem Bereich des V. wegs kein Verkehr an der Bauparzelle vorbeigehen dürfte; die Bewohner und Besucher des V. wegs ab der Abzweigung Z. weg benutzen den Z. weg, um die dortigen Liegenschaften zu erreichen bzw. zu verlassen. Bewohner und Besucher der über den W. weg und über den Y. weg erschlossenen Liegenschaften erreichen und verlassen das Quartier in der Regel auf dem direkten und kürzesten Weg über den W. weg in Richtung Norden. Gemäss Fachstelle Verkehrssicherheit entspricht die Breite der vorgesehenen Parkfelder in Abhängigkeit von der Fahrgassenbreite/Breite des X wegs der Norm VSS 40 291a. Aufgrund der Anzahl der Parkfelder bzw. der zu erwartenden Fahrbewegungen, der Sichtverhältnisse und der Ausweich- und Kreuzungsmöglichkeit im Einmündungsbereich des V. wegs erweist sich die Situation als vertretbar und die Parkplatztiefe von 4.90 Metern ist somit zulässig. 4.4.2 In Bezug auf den Abstand der Parkfelder zur Strasse von 0.50 Metern anstatt 1 Meter kann dem Bericht der Abteilung Verkehrssicherheit vom 1. Dezember 2020 entnommen werden, dass aufgrund der Bedeutung und Nutzung des X. wegs ein Abstand der Senkrechtparkfelder von 0.5 Metern zum Fahrbahnrand toleriert werde (kantonale Praxis: 0.50 Meter Abstand zum Trottoir/1 Meter Abstand zur Fahrbahn). Auch dem Merkblatt "Sichtverhältnisse bei Knoten und Grundstückszufahrten" des Tiefbauamtes Basel-Landschaft, der Polizei Basel-Landschaft und der Swisstrafic AG vom 13. April 2022 ist zu entnehmen, dass Senkrechtparkplätze ohne Trottoir einen Sicherheitsabstand von 1 Meter bzw. mindestens 0.50 Metern von der Strasse einhalten sollten. Damit wird dem Konfliktpotenzial und den Sichtverhältnissen Rechnung getragen. Angesichts der schon erwähnten verkehrstechnisch ruhigen Lage ohne Durchgangsverkehr und mit beschränktem Verkehr von Anwohnern und Besuchern sowie guten Sichtverhältnissen ist auch der Abstand zwischen Parkfeldern und Strasse von 0.50 Metern vertretbar. Demzufolge ist auch die Parkplatzsituation nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 4.5 Zusammenfassend kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass die Bauparzelle erschlossen ist. Für das Kantonsgericht besteht kein Anlass, an der Einschätzung der fachlich zuständigen Abteilung Verkehrssicherheit zu zweifeln, dass die Strassenbreite aufgrund der konkreten Verhältnisse vertretbar ist. Auch ist der Abstand der Senkrechtparkfelder zur Fahrbahn zu Recht als zulässig erachtet und schlüssig begründet worden. Vor diesem Hintergrund ist die von der Gemeinde gewählte Lösung nicht zu beanstanden und eine Ermessensüberschreitung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote vom 5. Januar 2024 für seine Bemühungen ohne Vorbereitung und Teilnahme an der heutigen Verhandlung einen Aufwand von 23 ¼ Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung und die Teilnahme an der Verhandlung werden dem Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerin weitere 6 Stunden hinzugerechnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin stellt einen Stundenansatz von Fr. 280.-- in Rechnung. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Bestimmung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. In ganz seltenen Fällen (z.B. bei äusserst schwierigen und komplexen Fällen) akzeptiert es einen höheren Stundenansatz, was sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt (vgl. statt vieler: KGE VV vom 9. Juni 2021 [810 20 260] E. 6.2; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 184] E. 6.2.3). Hinsichtlich der Auslagen für Kopien ist vom Ansatz für Massenkopien von Fr. 0.50 pro Seite auszugehen (§ 15 Abs. 2 der Tarifordnung). Die Auslagen für die Kopien sind demnach auf Fr. 57.50 festzusetzen. Die Beschwerdeführer haben der privaten Beschwerdegegnerin damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'983.20 (29 ¼ Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 94.30 zuzüglich MWST von 7.7 % resp. 8.1 %) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'983.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin